15.03.2007
BUNDESGERICHTSHOF
Anti-Nazi-Symbole sind nicht
strafbar
Freispruch
für einen schwäbischen Versandhändler: Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein
umstrittenes Urteil des Stuttgarter Landgerichts aufgehoben - der Mann war im
vergangenen Jahr wegen des Verkaufs durchgestrichener Hakenkreuze bestraft
worden.
Karlsruhe - Die Verwendung
durchgestrichener Hakenkreuze ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
nicht strafbar, wenn die Distanzierung zum Nationalsozialismus eindeutig ist.
Alle von dem Angeklagten vertriebenen Artikel seien "gegen die
Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen gerichtet". Dies sei
"eindeutig und offenkundig zum Ausdruck gebracht worden", sagte der
Vorsitzende Richter Walter Winkler. Damit folgte der 3. Strafsenat den Anträgen
von Verteidigung und Bundesanwaltschaft.
Geklagt hatte ein Versandhändler, der vom
Landgericht Stuttgart im September 2006 zu 3600 Euro Geldstrafe verurteilt
worden war, weil er in großem Umfang Anstecker, Aufkleber und T-Shirts mit
durchgestrichenen Hakenkreuze und anderen Anti-Nazi-Symbolen vertrieben hatte.
Die Produkte finden vor allem in der antifaschistischen Szene als Zeichen gegen
Neonazis Verwendung.
Das Stuttgarter Gericht hatte
seine Entscheidung damit begründet, dass es um eine grundsätzliche Tabuisierung
nationalsozialistischer Kennzeichen gehe. Bundesanwalt Gerhard Altvater sagte
dagegen bei der Verhandlung vor dem für Staatsschutz zuständigen Dritten
Strafsenat des Bundesgerichtshof, es sei objektiv erkennbar gewesen, dass sich
die vertriebenen Aufkleber und Symbole gegen den Nationalsozialismus richten.
Die Symbole könnten auch nicht von Neonazis missbraucht werden.
Die Staatskasse muss dem Versandhändler nun
die Auslagen für sein Verfahren erstatten. Außerdem muss das Landgericht
Stuttgart über eine Entschädigung entscheiden, die ihm durch die Durchsuchung
der Geschäftsräume und Beschlagnahme von Artikeln entstanden sind.
In Stuttgart sind nach Angaben
der Staatsanwaltschaft noch knapp 40 weitere Verfahren in Sachen durchgestrichener
Hakenkreuze anhängig. Unter anderem hatte sich auch Grünen-Vorsitzende Claudia
Roth selbst angezeigt. Nach Vorliegen des schriftlichen Urteils des
Bundesgerichtshofs werde nun geprüft, was mit den anhängigen Verfahren
passiere, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft auf Anfrage. (Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof 3 StR 486/06) |